Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59)   
   Unterabschnitt 1 - Entlassung (§§ 30 - 43)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 30
Beendigungsgründe

Das Beamtenverhältnis endet durch

1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Rechtsprechung zu § 30 BBG

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