Sie sehen hier das Bundesbeamtengesetz in der am 12.2.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Übergangsregelung: § 147.

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15)   
§ 5
Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

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Literatur im Internet zu § 5 BBG

Querverweise

Auf § 5 BBG verweisen folgende Vorschriften:
    BBG
      Beamtenverhältnis
        § 6 (Arten des Beamtenverhältnisses)

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