Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 3 - Ruhestand (§§ 50 - 59) |
1Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. 2Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.
Rechtsprechung zu § 55 BBG
96 Entscheidungen zu § 55 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
Altfall nach Bundesdisziplinarordnung; Übergangsrecht; auf die ...
- BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12
Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei; ...
- VG Wiesbaden, 09.07.2015 - 25 K 938/13
Disziplinarverfahren; Dienstentfernung eines Beamten wegen eines Zugriffdelikts
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2021 - 4 A 1695/19
Auslegung; Willenserklärungen; objektiver Erklärungswert; Empfängerhorizont; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 2 A 10405/19
Abwehrrecht; Anspruch; Aufgabenbereich; Beamtenrecht; Beamter; Bedarf; ...
- BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2019 - 6 B 1459/18
Anspruch eines Oberrechtsrats auf Rückumsetzung auf den zuvor innegehabten ...
- VGH Bayern, 22.11.2017 - 16b D 15.1182
Keine Entfernung aus dem Dienst, sondern Zurückstufung wegen schwerer ...
- BVerwG, 17.03.2016 - 2 A 4.15
Dienstliche Beurteilung; Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung; actus ...
- VGH Bayern, 05.04.2017 - 16b D 14.2336
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Drittstaateneinlagevermittlung ohne ...
Querverweise
Auf § 55 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Umbildung von Körperschaften
- § 136 (Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten)