Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86) |
1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. 2Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
pflicht § 68Versagung der Aussagegenehmigung § 69Gutachtenerstattung § 70Auskünfte an die Medien § 71Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 72Wahl der Wohnung § 73Aufenthaltspflicht § 74Dienstkleidung § 75Pflicht zum Schadensersatz § 76Übergang eines Schadensersatz-
anspruchs gegen Dritte § 77Nichterfüllung von Pflichten § 78Fürsorgepflicht des Dienstherrn § 78aZahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeld-
ansprüchen § 79Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz § 80Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen § 81Reisekosten § 82Umzugskosten § 83Trennungsgeld § 84Jubiläumszuwendung § 84aRückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen § 85Dienstzeugnis § 86Amtsbezeichnungen
Rechtsprechung zu § 66 BBG
94 Entscheidungen zu § 66 BBG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 08.01.2021 - 5 L 198.20 Corona
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2023 - 4 S 21.22
Kanzlerin einer Universität: OVG bestätigt Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2023 - 1 B 413/23
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 27.03.2023 - 15 L 2079/22
Charakterliche Eignung, Eignungszweifel
- VG Köln, 27.03.2023 - 15 L 2079/22
- VGH Bayern, 12.10.2017 - 6 CS 17.1722
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Mittel der dienstrechtlichen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2021 - 1 B 915/21
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Beamten aus zwingenden dienstlichen ...
- VGH Bayern, 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316
Vorübergehendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Leitenden ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 22.09.2017 - M 21 K 16.1061
Entbindung von der Führung der Dienstgeschäfte - vertrauensvolle Zusammenarbeit ...
- VG München, 22.09.2017 - M 21 K 16.1061
- VG Schleswig, 22.06.2016 - 12 B 17/16
Recht der Bundesbeamten - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - Antrag gem. § ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 05.08.2016 - 2 MB 23/16
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Polizeibeamten auf Widerruf bei ...
- OVG Schleswig-Holstein, 05.08.2016 - 2 MB 23/16
§ 66 BBG in Nachschlagewerken
- § 66 BBG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beamte als Betreuer
Querverweise
Auf § 66 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Bundespersonalausschuss
- § 121 (Rechtsstellung der Mitglieder)