Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 78
Fürsorgepflicht des Dienstherrn

1Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. 2Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Rechtsprechung zu § 78 BBG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 78 BBG

30.11.1971Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Widersprüche gegen Leistungsbescheide der Grenzschutzverwaltungen und der Grenzschutzdirektion nach § 78 BBG auf die Grenzschutzverwaltungen und die GrenzschutzdirektionBGBl. I S. 1972
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