Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
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Querverweise
Auf § 9 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- BBG
- Laufbahnen
- § 22 (Beförderungen)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Ruhestand
- § 53 (Hinausschieben der Altersgrenze)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Arbeitszeit
- § 93 (Altersteilzeit)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 147 (Übergangsregelungen)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 33 II
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