Sie sehen hier das Bundesbeamtengesetz in der am 12.2.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Übergangsregelung: § 147.

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15)   
§ 9
Auswahlkriterien

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

Rechtsprechung zu § 9 BBG

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Literatur im Internet zu § 9 BBG

Querverweise

Auf § 9 BBG verweisen folgende Vorschriften:
    BBG
      Laufbahnen
        § 22 (Beförderungen)
     
      Beendigung des Beamtenverhältnisses
        Ruhestand
          § 53 (Hinausschieben der Altersgrenze)
     
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Arbeitszeit
          § 93 (Altersteilzeit)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 147 (Übergangsregelungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 BBG:

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