Sie sehen hier das Bundesbeamtengesetz in der am 12.2.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Übergangsregelung: § 147.

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115)   
   Unterabschnitt 3 - Nebentätigkeit (§§ 97 - 105)   

§ 98
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

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Literatur im Internet zu § 98 BBG

Querverweise

Auf § 98 BBG verweisen folgende Vorschriften:
    BBG
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Nebentätigkeit
          § 99 (Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)
          § 104 (Erlass ausführender Rechtsverordnungen)
     
      Besondere Rechtsverhältnisse
        § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)
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