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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 41 im Titel BBahnG

Ein Paragraph bzw. Artikel '41' wurde in diesem Titel 'BBahnG' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

keine Treffer in der heute geltenden Fassung

Treffer in früheren Fassungen:

§ 8b Ernennung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern (1 Treffer), Fassung gültig bis 12.02.2009
... als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter ...

Titeltreffer:

Bundesbahngesetz (BBahnG)
G. v. 13.12.1951 BGBl. I S. 955; zuletzt geändert durch Artikel 331 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

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