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§ 14a - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 14a Versorgungsrücklage



(1) 1Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. 2Dafür werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen der Besoldung und Versorgung vermindert.

(2) 1Jede Erhöhung nach § 14 Absatz 1 wird um 0,2 Prozentpunkte vermindert. 2Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung. 3Die Unterschiedsbeträge gegenüber den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhungen werden der Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt. 4Die Mittel der Versorgungsrücklage dürfen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben verwendet werden.

(3) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2 und 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden der Versorgungsrücklage jährlich, letztmalig in 2031, zugeführt.

(4) Das Nähere, insbesondere die Verwaltung und Anlage des Sondervermögens, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.



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Frühere Fassungen von § 14a Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 01.03.2016 (25.11.2016)Artikel 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14a Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 366a SGB III Versorgungsfonds (vom 01.01.2019)
... sowie ergänzenden Zuweisungen der Bundesagentur, 2. den sich nach § 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und 3. den Erträgen des Versorgungsfonds. (3) ...

Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2007 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 VersRücklG Errichtung (vom 11.01.2017)
... den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des ...
§ 6 VersRücklG Zuführung der Mittel (vom 01.07.2020)
... Die sich nach § 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der ...
§ 7 VersRücklG Verwendung des Sondervermögens (vom 11.01.2017)
... Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2032 über einen Zeitraum von 15 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 BBVAnpG 2016/2017 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... „20 Euro" durch die Angabe „35 Euro" ersetzt. 2. Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Werden Besoldung und ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Januar 2009 geltenden Fassung" gestrichen. 10. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG
... Vorschriften gebildet werden." 3. In § 2 wird die Angabe „§ 14a Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe „§ 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" ... 2 wird die Angabe „§ 14a Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe „§ 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. 4. Dem § 3 wird folgender Satz ... Soziales herzustellen." 6. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe „§ 14a Abs. 2 bis 3 des ... „§ 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe „§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. 7. In § 6 Abs. 2 Satz 1 ... und Soldaten" ersetzt. 8. In § 7 Satz 1 werden die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe „§ 14a Abs. 2 bis 3 des ... „§ 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe „§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" und die Angabe „1. Januar 2017" durch ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 1 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
... gefasst: „§ 2 Errichtung Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des ...
Artikel 6 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14a wird wie folgt gefasst: „§ 14a Versorgungsrücklage (1) Um ... 1. § 14a wird wie folgt gefasst: „§ 14a Versorgungsrücklage (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... den Wegfall von Stellenzulagen § 14 Anpassung der Besoldung § 14a Versorgungsrücklage § 15 Dienstlicher Wohnsitz § 16 Amt, ... 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 und 3, § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 2, § 43 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 11, ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3245
Artikel 1 6. SGBIIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... aus regelmäßigen Zuweisungen der Bundesagentur, 4. den sich nach § 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und 5. den ...