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§ 23 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 23 Eingangsämter für Beamte



(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1.
in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,

2.
in Laufbahnen

a)
des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,

b)
des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

c)
des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7,

3.
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,

4.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) 1Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. 2Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.



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Frühere Fassungen von § 23 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 1 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BBesG Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen (vom 01.08.2013)
... zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern, kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434, 1460; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Besoldungsgruppe A 10 1) BBesO A/B (vom 01.08.2013)
...  Oberleutnant zur See --- 1 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz ...
Besoldungsgruppe A 11 1) BBesO A/B (vom 01.08.2013)
...  --- 1 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2). 2 Im Auswärtigen Dienst. 3 Soweit nicht in der ...

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel IX 2. BesVNG Übergangsvorschriften (vom 27.06.2020)
... wird oder wurde, sind die Beamten, die den Abschluß einer Ingenieurschule nachweisen, den in § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Beamten gleichgestellt. (2) In Laufbahnen, in denen für die ... von dem Zeitpunkt an vorgesehen werden, in dem Beamte mit einem Befähigungsnachweis nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes nach Abschluß der Laufbahnausbildung erstmals übernommen ... für die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Beamten entsprechend. (5) § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 in Anlage I dieses Gesetzes sind nur auf Beamte des ... des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die bis zum 31. Dezember 1975 die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt haben, jedoch wegen ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst erst ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Anhang 1 ProfBesNeuG (zu Artikel 1 Nummer 43)
...  Oberleutnant zur See --- 1 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2). Besoldungsgruppe A 111 Amtmann  ... --- 1 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2). 2 Im Auswärtigen Dienst. 3 Soweit nicht in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 2 werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung W" gestrichen. 13. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... aufgehoben. 15. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben. 16. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Abschluss einer Fachhochschule" durch die ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages." 4. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn ... Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: „1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2)." cc) Die Fußnote * wird aufgehoben. j) Die ... Fußnote 5 wird angefügt: „5) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2)." k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16" wird wie ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... A und B § 21 (weggefallen) § 22 (weggefallen) § 23 Eingangsämter für Beamte § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen ... c) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 10. In § 23 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Eingangsamt" die Wörter „der ...