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§ 27 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 27 Bemessung des Grundgehaltes



(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) 1Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. 2Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. 3Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,

2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie

3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) 1Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. 2Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. 3Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas anderes bestimmt ist. 4Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) 1Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. 2Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. 3Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. 4Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) 1Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. 2Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. 3Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. 4Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) 1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). 2Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. 4In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) 1Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. 3Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) 1Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. 2Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.





 

Frühere Fassungen von § 27 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 1 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 BBesG Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2020)
... und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit ... zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste ... 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden. (5) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: 1. ...
§ 32a BBesG Bemessung des Grundgehaltes (vom 01.01.2016)
... wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1. die in § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannten Fälle, 2. den Wechsel aus einem Amt der ... ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (5) § 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Besonderheiten der Hochschulen ... Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung nach § 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 trifft die Hochschule. ... der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung nach § 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch und ...
§ 38 BBesG Bemessung des Grundgehaltes (vom 01.01.2020)
... ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Sonstige
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
 
Zitat in folgenden Normen

Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
§ 7 AbgG Dienstzeiten im öffentlichen Dienst (vom 12.02.2009)
... Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet des § 23 Abs. 5 verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag den ...

Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)
Artikel 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 221, 462; zuletzt geändert durch Artikel 69 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 BesÜG Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A (vom 01.01.2016)
... Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab ... der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne ... wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne ... Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als ... anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne ... für den ganzen Monat zustehen würden. (10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung ... Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte. (11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall ... Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht ...
§ 3 BesÜG Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A (vom 01.01.2016)
... Fassung beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage ... der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, ... die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, ... wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der ... werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. (2) Bei einer Zuordnung zu einer ... Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, ... gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. ... der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. (3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach ... Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre. (4) In den Fällen des ...
§ 5 BesÜG Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 (vom 01.01.2010)
... Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufe 3 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um ein Jahr verkürzt. Bei der Zuordnung zu ... der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein Jahr verkürzt. (2) ...

DBAG-Zuständigkeitsverordnung (DBAGZustV)
V. v. 01.01.1994 BGBl. I S. 53; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 1 DBAGZustV Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung (vom 01.01.2016)
... Ausübung übertragen sind, 41. Einschätzungen der Leistungen nach § 27 Absatz 4, 5 und 7 des ...

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
IV. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und ergänzender Bestimmungen
... des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, 1. nach § 27 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung einer Leistungsstufe oder ...

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold
... sind 1. das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes , 2. die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... A" gestrichen. 18. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst: „§ 27 Bemessung des Grundgehaltes  ... 18. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst: „§ 27 Bemessung des Grundgehaltes (1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas ... Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit ... der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der ... insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste ... den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet. (2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:  ... ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern ... b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2" ersetzt. c) ... 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 12a DNeuG Änderung des Abgeordnetengesetzes
...  1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet des § 23 Abs. 5 verzögert die ...
Artikel 13 DNeuG Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
... Nummer 41 angefügt: „41. Einschätzungen der Leistungen nach § 27 Abs. 5, 6 und 8 des ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2 ... „§ 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. (38) § 2 der ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... Studiengang kann auch das Eingangsamt A 11 zugewiesen werden." 5. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ... Stufe als im Soldatenverhältnis erreicht, die sich bei entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 und 4 auf die gesamte Dienstzeit ergibt. Im Übrigen ...
Artikel 5 BBeamtGewG Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes
... Soldatengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 11 werden die Wörter „§ 27 Abs. 10 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 5 ... 27 Abs. 10 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung" ... Stufe 8 wird spätestens zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Endgrundgehalt nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  § 26 Obergrenzen für Beförderungsämter § 27 Bemessung des Grundgehaltes § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten ... durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt. 14. In § 27 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort ... wirksam wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1. die in § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannten Fälle, 2. den Wechsel aus einem Amt der ... etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (5) § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Besonderheiten der Hochschulen sind zu ... die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 trifft die Hochschule. Satz 2 ... Mitglied der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch und ...

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... „und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen" gestrichen. 4. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 trifft die oberste ... § 32a Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter „§ 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz ... „§ 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2" ersetzt. 8. In § 32b Absatz 2 wird die Angabe ... nach Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 27 Absatz 7 Satz 2" durch die Wörter „§ 27 Absatz 6 Satz 2" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 27 Absatz 7 Satz 2" durch die Wörter „§ 27 Absatz 6 Satz 2" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „sieben ... fort. Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er am 1. Januar 2016 die jeweils ... 2 befinden, beträgt die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre und drei Monate." 22. Die Anlage I wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV)
neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3745; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
§ 2 LPZV Allgemeines (vom 01.07.2009)
... Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. Durch eine herausragende ... nur in dem Umfang gewährt werden, in dem von der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht ...
§ 5 LPZV Entscheidungsberechtigte und Verfahren (vom 01.07.2009)
... in dem sie von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Gebrauch machen. Dabei sollen sie alle ...