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§ 80 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes



(1) 1Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. 2Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. 3Der Antrag ist unwiderruflich.

(2) 1Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. 2Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. 3Der Antrag ist unwiderruflich.





 

Frühere Fassungen von § 80 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 80 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel IX 2. BesVNG Übergangsvorschriften (vom 27.06.2020)
... Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen, soweit sie von den Ländern übergeleitet werden. § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt unberührt. § 15 Aufhebung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 3 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes". b) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: „§ 80 Übergangsregelung für ... Bundes". b) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: „ § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes". ... Wörter „in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag" ersetzt. 3. § 80 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei ...