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§ 26 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern



(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für

1.
vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),

3.
im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),

4.
die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),

5.
Wahlleistungen in Form

a)
gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,

b)
einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe von 1,2 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, täglich, und

c)
anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.

(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.





 

Frühere Fassungen von § 26 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuellvor 20.09.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26a BBhV Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern (vom 01.04.2024)
... werden: a) die Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen ( § 26 Absatz 1 Nummer 2 ) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Absatz 1 ... beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere ...
§ 28 BBhV Familien- und Haushaltshilfe (vom 01.04.2024)
... wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26 , 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 ...
§ 34 BBhV Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (vom 01.04.2024)
... In Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen. (4) § 26 Absatz 1 Nummer 5 , § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, ...
§ 35 BBhV Rehabilitationsmaßnahmen (vom 01.04.2024)
... nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ...
§ 43a BBhV Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (vom 01.01.2021)
... einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26 , 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ...
§ 48 BBhV Begrenzung der Beihilfe (vom 01.04.2024)
... davon sind die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen. (2) ...
§ 49 BBhV Eigenbehalte (vom 01.04.2024)
... sich um 10 Euro je Kalendertag bei 1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 , § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 26b und stationären Behandlungen in ...
§ 51 BBhV Bewilligungsverfahren (vom 01.04.2024)
... oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und auf Verlangen der Festsetzungsstelle die ...
§ 51a BBhV Zahlung an Dritte (vom 01.01.2021)
... der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen. (2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller ...
§ 58 BBhV Übergangsvorschriften (vom 01.04.2024)
... 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 . (4) § 11 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für beihilfeberechtigte und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 9 HeilVfV Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen (vom 01.04.2024)
... bis zur Höhe der Aufwendungen, wie sie in Krankenhäusern im Sinne der §§ 26 und 26a der Bundesbeihilfeverordnung ohne Abzug von Eigenbehalten entstanden wären,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt. 18. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen ... Heimat" eingefügt. 18. § 26 wird wie folgt gefasst: „ § 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern (1) Aufwendungen für ... beihilfefähig." 19. In § 26a Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „ § 26 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 20. § 27 wird wie folgt ... 25. § 34 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: „(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5 , § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 ... 1 wird wie folgt gefasst: „1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 , § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in ... auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen. (2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller ... 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 ." 46. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 5 oder 6" durch die Wörter „Anlage 11 oder 12" ersetzt. 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 " durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2" ersetzt und vor dem ... In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 26" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2" ersetzt und vor dem Wort „Behandlungen" das Wort ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt. 20. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b werden jeweils ... Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) ... In Absatz 4 werden vor der Angabe „§ 31 Absatz 2" die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3," eingefügt. 29. § 35 wird wie folgt geändert: ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen". e) Die Angaben zu den §§ 26 und 26a werden wie folgt gefasst: „§ 26 Behandlung in zugelassenen ... e) Die Angaben zu den §§ 26 und 26a werden wie folgt gefasst: „ § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern § 26a Behandlung in nicht ... durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann." 19. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern". b) In Absatz 1 Nummer 5 ... werden: a) die Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen ( § 26 Absatz 1 Nummer 2 ) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Absatz 1 ... 111c" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5 , § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, ... nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ... einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26 , 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ärztliche ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." 10. § 26 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... und funktionstherapeutische Leistungen". b) Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 26 ... den §§ 26 und 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern § 26a ... Aufwendungen von mehr als 600 Euro" eingefügt. 15. Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26 bis 27 ersetzt: „§ 26 ... eingefügt. 15. Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26 bis 27 ersetzt: „§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen ... 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26 bis 27 ersetzt: „§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern Beihilfefähig sind die ... abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach ... sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine ... ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26 , 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 ... d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3" werden durch die Wörter „§ 26 Nummer 5" ersetzt. ... Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3" werden durch die Wörter „§ 26 Nummer 5" ersetzt. bb) Nach der Angabe „§ 31 Absatz 2" werden ... nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ... Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: „Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Kopfhörer, Mikrofone oder vergleichbare Hardware und digitale Waagen." 17. In § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung ... Abweichend davon sind die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen." 44. ...