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§ 44 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) 1Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
- 2.
- auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
- 3.
- aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 44 BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44 BBiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... bis 22b der Handwerksordnung" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 44 in Verbindung mit §§ 48 und 48a des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... der Abschlussprüfung § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen § 45 ... „abgezeichneten" durch das Wort „unterzeichneten" ersetzt. 21. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ...
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