Bundesrepublik Deutschland

Bundes-Bodenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten)

Artikel 1 des Gesetzes vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), in Kraft getreten am 01.03.1999

zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3214) m.W.v. 15.12.2004
Erster Teil
§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
Zweiter Teil
§ 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr
§ 5 Entsiegelung
§ 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
§ 7 Vorsorgepflicht
§ 8 Werte und Anforderungen
§ 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen
§ 10 Sonstige Anordnungen
Dritter Teil
§ 11 Erfassung
§ 12 Information der Betroffenen
§ 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
§ 14 Behördliche Sanierungsplanung
§ 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle
§ 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung
Vierter Teil
§ 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft
Fünfter Teil
§ 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen
§ 19 Datenübermittlung
§ 20 Anhörung beteiligter Kreise
§ 21 Landesrechtliche Regelungen
§ 22 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
§ 23 Landesverteidigung
§ 24 Kosten
§ 25 Wertausgleich
§ 26 Bußgeldvorschriften

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