Bundes-Bodenschutzgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)   
§ 1
Zweck und Grundsätze des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.

Rechtsprechung zu § 1 BBodSchG

33 Entscheidungen zu § 1 BBodSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1 BBodSchG

Querverweise

Auf § 1 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BBodSchG
      Grundsätze und Pflichten
        § 5 (Entsiegelung)
     
      Schlußvorschriften
        § 22 (Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften)

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