Bundes-Bodenschutzgesetz
| Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten (§§ 4 - 10) |
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
Rechtsprechung zu § 10 BBodSchG
106 Entscheidungen zu § 10 BBodSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.05.2012 - 2 M 13/12
§ 10 Abs. 1 BBodSchG als selbstständige Rechtsgrundlage für die Anordnung ...
- VG Regensburg, 25.01.2010 - RO 8 K 08.272
1) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Sanierungsanordnung.
- VG Saarlouis, 14.04.2010 - 5 K 1113/08
Klage eines Mineralkonzerns gegen einen auf das BBodSchG gestützten Bescheid
- VG Regensburg, 07.12.2009 - RO 8 K 09.01987
Heranziehung des Eigentümers zur Sanierungsmaßnahmen - Opfergrenze
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09
Sanierungsanordnung muss Sanierungsverfahren vorgeben!
- VG Bayreuth, 19.02.2003 - B 2 K 01.518
Zur Abgrenzung von Maßnahmen der Detailuntersuchung gem. § 9 Abs. 2 ...
- VG Aachen, 16.02.2005 - 6 K 2019/99
Zu den Grundsätzen der Störerbestimmung und -auswahl
- VG Sigmaringen, 28.07.2010 - 3 K 174/07
Altlast; Störerauswahl; Betreiber; Bestimmtheit; Boden; Grundwasser; Prüfwerte; ...
- VGH Hessen, 05.04.2011 - 2 A 2931/09
Wertausgleich bei Erhöhung des Grundstückwerts
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Querverweise
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 13 (Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 2 BBodSchG)