Bundes-Bodenschutzgesetz
Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten (§§ 4 - 10) |
(1) 1Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. 2Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. 3Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. 4Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
Rechtsprechung zu § 10 BBodSchG
257 Entscheidungen zu § 10 BBodSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21
Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eine ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2829/21
Anforderungen an die Anhörung vor einer Heranziehung als Handlungs- bzw. ...
- VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
Sanierungsanordnung
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2829/21
- VGH Bayern, 04.06.2020 - 10 CS 20.839
Inanspruchnahme des Eigentümers eines Oberliegergrundstücks wegen Felssturzgefahr
- VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 - 9 K 5544/14
Sanierungsanordnung, störender Hoheitsträger, Zuständigkeit der oberen ...
- VG Ansbach, 09.11.2023 - AN 9 S 23.798
Schädliche Bodenverunreinigung, Detailuntersuchung, Haftung des ...
- VG Oldenburg, 30.08.2017 - 5 A 2892/14
Ackerland; erhebliche Beeinträchtigung von Natur; gute landwirtschaftliche ...
- VG Oldenburg, 30.08.2017 - 5 A 4483/16
Ackerland; Eingriff; erhebliche Beeinträchtigung von Natur; Grünland; gute ...
- VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17
Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung; Verantwortlichkeit des ...
- VG Neustadt, 26.05.2023 - 4 K 661/22
Fahrzeughalter muss für die Beseitigung ausgelaufenen Öls vor Pfälzerwaldhütte ...
Querverweise
Auf § 10 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 13 (Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 2 BBodSchG)