Bundes-Bodenschutzgesetz

   Dritter Teil - Ergänzende Vorschriften für Altlasten (§§ 11 - 16)   

§ 11
Erfassung

Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.

Rechtsprechung zu § 11 BBodSchG

13 Entscheidungen zu § 11 BBodSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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