Bundes-Bodenschutzgesetz
| Dritter Teil - Ergänzende Vorschriften für Altlasten (§§ 11 - 16) |
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
Rechtsprechung zu § 12 BBodSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 12 BBodSchG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 12 BBodSchG
Querverweise
Auf § 12 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- BBodSchG
- Grundsätze und Pflichten
- § 9 (Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen)
- Ergänzende Vorschriften für Altlasten
- § 13 (Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung)
- Schlußvorschriften
- § 24 (Kosten)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen)
Rechtsberatung
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