Bundes-Bodenschutzgesetz

   Dritter Teil - Ergänzende Vorschriften für Altlasten (§§ 11 - 16)   

§ 12
Information der Betroffenen

Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.

Rechtsprechung zu § 12 BBodSchG

15 Entscheidungen zu § 12 BBodSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 12 BBodSchG

Querverweise

Auf § 12 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BBodSchG
      Grundsätze und Pflichten
        § 9 (Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen)
     
      Ergänzende Vorschriften für Altlasten
        § 13 (Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung)
     
      Schlußvorschriften
        § 24 (Kosten)
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