Bundes-Bodenschutzgesetz
| Dritter Teil - Ergänzende Vorschriften für Altlasten (§§ 11 - 16) |
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
Rechtsprechung zu § 12 BBodSchG
15 Entscheidungen zu § 12 BBodSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Hessen, 05.04.2011 - 2 A 2931/09
Wertausgleich bei Erhöhung des Grundstückwerts
- VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 S 08.168
Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung; Duldungsanordnung
- VGH Hessen, 03.08.2005 - 6 UE 1672/04
Umweltrecht - Anspruchsgrundlage für Altlasten-Überprüfungsanordnung
- BGH, 18.10.2012 - III ZR 312/11
Immobilien - Wann verjähren bodenrechtliche Ausgleichsansprüche?
- VG Regensburg, 22.11.2010 - RO 09.00083
Durchsetzung von Auskunfts- und Duldungspflichten nach BodSchG BY 1999; Vorliegen ...
- VG Münster, 19.03.2010 - 7 K 1415/08
- VG Ansbach, 27.05.2009 - AN 9 K 09.00086
Detailerkundung nach orientierender Altlastenuntersuchung; Abgrenzung ...
- BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05
Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03
Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Teilnahme eines Behördenbediensteten an ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03
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Querverweise
- BBodSchG
- Grundsätze und Pflichten
- § 9 (Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen)
- Ergänzende Vorschriften für Altlasten
- § 13 (Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung)
- Schlußvorschriften
- § 24 (Kosten)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen)