Bundes-Bodenschutzgesetz
Dritter Teil - Ergänzende Vorschriften für Altlasten (§§ 11 - 16) |
(1) 1Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
enthält. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) 1Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. 2§ 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) 1Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. 2Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.03.2021 | Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften | 25.02.2021 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
01.06.2012 | Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts | 24.02.2012 |
Rechtsprechung zu § 13 BBodSchG
146 Entscheidungen zu § 13 BBodSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.06.2023 - 10 C 4.23
Verbandsklage gegen Verbindlichkeitserklärung eines Altlasten-Sanierungsplans ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.07.2022 - 7 B 22.21
Revisionszulassung; Zulässigkeit der Klage einer Umweltvereinigung
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 10 S 140/20
Klagebefugnis der Gemeinde bezüglich der Verbindlichkeitserklärung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20
Klagebefugnis von Umweltverband bei Verbindlichkeitserklärung eines ...
- BVerwG, 15.07.2022 - 7 B 22.21
- VG Ansbach, 09.11.2023 - AN 9 S 23.798
Schädliche Bodenverunreinigung, Detailuntersuchung, Haftung des ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21
Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eine ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
Sanierungsanordnung
- VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2017 - 20 A 601/14
Einräumung einer Ausnahme von Anlagenbenutzungzwang; Abfalleigenschaft von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht
- BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
Querverweise
Auf § 13 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Ergänzende Vorschriften für Altlasten
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen)
- Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 17 (Ordnungswidrigkeiten)