Bundes-Bodenschutzgesetz
| Dritter Teil - Ergänzende Vorschriften für Altlasten (§§ 11 - 16) |
Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn
| 1. | der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist, | |
| 2. | ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder | |
| 3. | auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist. |
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 14 BBodSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 14 BBodSchG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 14 BBodSchG
Querverweise
Auf § 14 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen)
Rechtsberatung
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