Bundes-Bodenschutzgesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
Rechtsprechung zu § 2 BBodSchG
341 Entscheidungen zu § 2 BBodSchG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 04.06.2020 - 10 CS 20.839
Inanspruchnahme des Eigentümers eines Oberliegergrundstücks wegen Felssturzgefahr
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 L 77/19
Voraussetzungen der Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß § 3 UmwRG
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.02.2022 - 7 C 2.21
Kein Anspruch eines Bodenschutzvereins auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung
- VG Halle, 18.06.2019 - 8 A 327/18
Umweltrecht; Anerkennung als Naturschutzvereinigung
- BVerwG, 03.02.2022 - 7 C 2.21
- VG Neustadt, 26.05.2023 - 4 K 661/22
Fahrzeughalter muss für die Beseitigung ausgelaufenen Öls vor Pfälzerwaldhütte ...
- VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
Sanierungsanordnung
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21
Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 53/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
- VG Ansbach, 09.11.2023 - AN 9 S 23.798
Schädliche Bodenverunreinigung, Detailuntersuchung, Haftung des ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 48/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
Querverweise
Auf § 2 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendungsbereich)
- Grundsätze und Pflichten
- § 4 (Pflichten zur Gefahrenabwehr)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Pflichten anderer Behörden und öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger)
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- § 2 (Begriffsbestimmungen)