Bundes-Bodenschutzgesetz
Fünfter Teil - Schlußvorschriften (§§ 18 - 26) |
(1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.
(2) Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen
1. | von der zuständigen Behörde zu erfassen und | |
2. | von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind sowie |
daß bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen,
1. | Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von Sanierungsplänen und | |
2. | die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen |
verlangt werden können.
(3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen.
(4) 1Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme eingerichtet und geführt werden. 2Hierbei können insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und über die Bodennutzung erfaßt werden. 3Die Länder können regeln, daß Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die für Bodeninformationssysteme erforderlich sind. 4Hierbei ist auf die berechtigten Belange dieser Personen Rücksicht zu nehmen und Ersatz für Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht werden.
Rechtsprechung zu § 21 BBodSchG
31 Entscheidungen zu § 21 BBodSchG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 25.11.2015 - 17 K 687/15
Bodenschutzrechtliche Duldungsanordnung - chemische Reinigung
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 12.10.2017 - 2 Bf 1/16
Anordnung der Duldung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchung
- OVG Hamburg, 12.10.2017 - 2 Bf 1/16
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 47/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
- VG Bremen, 12.11.2015 - 5 K 49/14
Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung zur ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 20.12.2017 - 1 LA 292/15
Boden- und Grundwasserverunreinigung - Erbbauberechtigter; ...
- OVG Bremen, 20.12.2017 - 1 LA 292/15
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 48/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
- VG Aachen, 16.02.2005 - 6 K 1301/01
Kostentragung nach BBodSchG für eine Gefährdungsabschätzung
- BVerwG, 26.04.2006 - 7 C 15.05
Hessisches Altlastengesetz; konkurrierende Gesetzgebung; Sperrwirkung des ...
- VG Darmstadt, 07.10.2009 - 6 K 2686/04
Umweltrecht; Kostenerstattung für Altlastensanierung
- VG Frankfurt/Main, 11.09.2001 - 14 E 2224/99
(Ergänzende) Anwendung landesrechtlicher Regelungen im Bodenschutzrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 21 BBodSchG:
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Bodeninformationen, Erfassung und Überwachung
- § 11 (Informationssystem Bodenschutz) (zu § 21 IV)