Bundes-Bodenschutzgesetz
| Fünfter Teil - Schlußvorschriften (§§ 18 - 26) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1, §§ 6, 8 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
| 2. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf eine Pflicht nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 bezieht, | |
| 3. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder | |
| 4. | entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 26 BBodSchG
Entscheidung zu § 26 BBodSchG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2005 - 11 S 13.05
Anforderungen an die Begründung im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung ...
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