Bundes-Bodenschutzgesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.
(2) 1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. 2Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.
(3) 1Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 2Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. 3In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2018 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung | 27.06.2017 | |
03.10.2017 | Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung | 27.09.2017 | |
01.06.2012 | Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts | 24.02.2012 |
Rechtsprechung zu § 3 BBodSchG
121 Entscheidungen zu § 3 BBodSchG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 - 9 K 5544/14
Sanierungsanordnung, störender Hoheitsträger, Zuständigkeit der oberen ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 47/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 53/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
- VG Oldenburg, 30.08.2017 - 5 A 2892/14
Ackerland; erhebliche Beeinträchtigung von Natur; gute landwirtschaftliche ...
- BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 52/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
- VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 278/12
Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters eines nicht stillgelegten, von ihm aber ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 52/13
- VG Oldenburg, 30.08.2017 - 5 A 4483/16
Ackerland; Eingriff; erhebliche Beeinträchtigung von Natur; Grünland; gute ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 48/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
- BVerwG, 07.11.2018 - 7 C 18.18
Abfall; Aktenwidrigkeit; Altlast; Auslegungsgrundsätze; Dauerverwaltungsakt; ...
Querverweise
Auf § 3 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Landwirtschaftliche Bodennutzung
- § 17 (Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft)