Bundes-Bodenschutzgesetz

   Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten (§§ 4 - 10)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 6
Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere

1. Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2. Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen

zu bestimmen.

Rechtsprechung zu § 6 BBodSchG

Literatur im Internet zu § 6 BBodSchG

Querverweise

Auf § 6 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BBodSchG
      Grundsätze und Pflichten
        § 10 (Sonstige Anordnungen)
     
      Schlußvorschriften
        § 26 (Bußgeldvorschriften)

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