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§ 3 - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Artikel 2 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598, 2716 (Nr. 43)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-32-2 Umweltschutz
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§ 3 Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen



(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Böden Schadstoffgehalte aufweisen, die die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 überschreiten,

2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen in Böden erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen,

3.
physikalische Einwirkungen den Boden verändern und dadurch die natürlichen Funktionen sowie die Nutzungsfunktion als Standort für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigt werden können, oder

4.
Stoffeinträge den Bodenzustand irreversibel verändern und dadurch die Bodenfunktionen erheblich beeinträchtigt werden können.

(2) Bei Böden mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht bei Überschreiten von Vorsorgewerten nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nur dann, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.



 

Zitierungen von § 3 BBodSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BBodSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBodSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BBodSchV Vorsorgeanforderungen
... In den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch unter Berücksichtigung von Absatz 2, haben die nach § 7 Satz 1 des ... von Böden. (2) Einträge von Schadstoffen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , für die keine Vorsorgewerte festgesetzt sind, sind, soweit technisch möglich und ...
§ 6 BBodSchV Allgemeine Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
... am Ort des Auf- und Einbringens das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung nach § 3 nicht zu besorgen ist und 2. mindestens eine der in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und ...
Anlage 1 BBodSchV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1, § 7 Absatz 2, 3 und 5, § 8 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 Satz 1 und 6, § 24 Absatz 4 Nummer 1 und 2, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 9 Nummer 1 und Absatz 10 Nummer 1) Vorsorgewerte und Werte zur Beurteilung von Materialien