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§ 6 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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§ 6 Verweis



1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

 
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Zitierungen von § 6 BDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BDG Arten der Disziplinarmaßnahmen (vom 12.02.2009)
... Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis ( § 6 ) 2. Geldbuße (§ 7) 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ ...