Bundesdatenschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (§§ 12 - 26) |
| Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 12 - 18) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
| 1. | Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder | |
| 2. | als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt. |
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.
Rechtsprechung zu § 12 BDSG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 12 BDSG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 12 BDSG
Querverweise
Auf § 12 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 12 BDSG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 376 (Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit) (zu § 12 III)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 1 (Anwendungsbereich) (zu § 12 II)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 III 2 (Anwendungsbereich) (zu § 12 II Nr. 2)
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