Bundesdatenschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (§§ 12 - 26)   
   Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 12 - 18)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 12
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie

1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.

(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.

(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der §§ 13 bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie die §§ 33 bis 35, auch soweit personenbezogene Daten weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden.

Rechtsprechung zu § 12 BDSG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 12 BDSG

Querverweise

Auf § 12 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
    BDSG
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 10 (Einrichtung automatisierter Abrufverfahren)
     
      Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
        Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
          § 12 (Anwendungsbereich)
        Bundesbeauftragter für den Datenschutz
          § 26 (Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 BDSG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 376 (Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit) (zu § 12 III)

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