Bundesdatenschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (§§ 12 - 26) |
| Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 19 - 21) |
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
| 1. | der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat, | |
| 2. | die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder | |
| 3. | die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. |
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 19a BDSG
2 Entscheidungen zu § 19a BDSG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
Gentechnikgesetz
- BFH, 19.12.2006 - VII R 46/05
Steuerrecht - Muss Kammer Finanzbehörden Bankverbindung eines Mitglieds nennen?
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Querverweise
- BDSG
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 6b (Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen)
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 12 (Anwendungsbereich)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 37 (Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes)