Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018. Zur alten Fassung von § 29 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz

   Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44)   
   Kapitel 1 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 22 - 31)   
   Abschnitt 2 - Besondere Verarbeitungssituationen (§§ 26 - 31)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 29
Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten

(1) 1Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 679/2016 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. 2Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. 3Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 679/2016 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. 4Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 679/2016 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.

(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 679/2016 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.

(3) 1Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 679/2016 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. 2Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.

Rechtsprechung zu § 29 BDSG

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Querverweise

Auf § 29 BDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Rechte der betroffenen Person
          § 33 (Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden)
          § 34 (Auskunftsrecht der betroffenen Person)
Was ist das?

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