Bundesdatenschutzgesetz
| Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a) |
| Dritter Unterabschnitt - Aufsichtsbehörde (§§ 36 - 38a) |
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.
(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 38 BDSG
24 Entscheidungen zu § 38 BDSG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Oldenburg, 12.03.2013 - 1 A 3850/12
Videokameras im Treppenhaus zulässig?
- OVG Hamburg, 07.07.2005 - 1 Bf 172/03
Anordnungen des Datenschutzbeauftragten ggü. Privaten
- VG Schleswig, 14.02.2013 - 8 B 61/12
Facebook kann Bescheide von Kieler Datenschützern vorerst ignorieren // Streit um ...
- VG Schleswig, 14.02.2013 - 8 B 60/12
Facebook kann Bescheide von Kieler Datenschützern vorerst ignorieren // Streit um ...
- KG, 05.08.2011 - 3 Ws (B) 362/11
Ahndung der Verletzung von Duldungspflichten nach BDSG
- OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2011 - 4 MB 56/10
vorläufiger Rechtsschutz gegen datenschutzrechtliche Anordnung
- VG Bremen, 25.03.2010 - 2 K 548/09
Akteneinsicht und Auskünfte im Datenschutzrecht
- AG Berlin-Tiergarten, 05.10.2006 - 317 OWi 3235/05
Datenschutz: Ordnungswidrigkeit der Auskunftsverweigerung eines Rechtsanwalts
Zum selben Verfahren:
- KG, 20.08.2010 - 1 Ws (B) 51/07
Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht geht Datenschutzbestimmungen vor
- KG, 20.08.2010 - 1 Ws (B) 51/07
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Literatur im Internet zu § 38 BDSG
- Freie Advokatur, anwaltliches Berufsgeheimnis und datenschutzrechtliche Kontrollbefugnisse
von Dr. Giselher Rüpke
AnwBl 2003, 19
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BDSG
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 26 (Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 27 (Anwendungsbereich)
- Schlussvorschriften
- § 43 (Bußgeldvorschriften)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Eidesstattliche Versicherung und Haft
- § 915e (Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken; Listen; Datenschutz)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Das maschinell geführte Grundbuch
- § 133
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrzeugregister
- § 38 (Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 150b (Auskunft für die wissenschaftliche Forschung)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Öffentliche Sicherheit
- § 115 (Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 120 (Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 295 (Abrechnung ärztlicher Leistungen)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 75 (Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung)
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
- § 14 (Datenschutz)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Bestimmungen über die Datenverarbeitung nichtöffentlicher Stellen
- § 39 (Tätigkeitsbericht)