Bundesdatenschutzgesetz
Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44) |
Kapitel 3 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter (§§ 38 - 39) |
(1) 1Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 679/2016 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. 2Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 679/2016 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 38 BDSG
43 Entscheidungen zu § 38 BDSG in unserer Datenbank:
- BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Unionsrecht
Zum selben Verfahren:
- ArbG Nürnberg, 22.07.2019 - 3 Ca 4080/18
Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung
- BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG
- EuGH, 22.06.2022 - C-534/20
Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-534/20
Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der ...
- LAG Nürnberg, 19.02.2020 - 2 Sa 274/19
Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Abberufungsschutz - Probezeit
- ArbG Nürnberg, 22.07.2019 - 3 Ca 4080/18
- OVG Saarland, 10.09.2019 - 2 A 174/18
Entscheidungszeitpunkt für Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher ...
- LAG Hamm, 06.10.2022 - 18 Sa 271/22
Datenschutzbeauftragter; Sonderkündigungsschutz
Zum selben Verfahren:
- ArbG Bocholt, 11.02.2022 - 2 Ca 982/21
Einzellfallentscheidung zu der Frage, wann die arbeitgeberseitige Verpflichtung ...
- ArbG Bocholt, 11.02.2022 - 2 Ca 982/21
- BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 383/19
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die ...
Querverweise
Auf § 38 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines
- § 79a (Datenschutz)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Eidesstattliche Versicherung und Haft
- § 915e
Redaktionelle Querverweise zu § 38 BDSG:
- § 39