Bundesdatenschutzgesetz

   Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a)   
   Dritter Unterabschnitt - Aufsichtsbehörde (§§ 36 - 38a)   

§ 38a
Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen

(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.

(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.

Rechtsprechung zu § 38a BDSG

13 Entscheidungen zu § 38a BDSG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 13 Entscheidungen

Literatur im Internet zu § 38a BDSG

Querverweise

Auf § 38a BDSG verweisen folgende Vorschriften:
    BDSG
      Sondervorschriften
        § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)
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