Bundesdatenschutzgesetz
| Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a) |
| Dritter Unterabschnitt - Aufsichtsbehörde (§§ 36 - 38a) |
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.
Literatur im Internet zu § 38a BDSG
Querverweise
Auf § 38a BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- BDSG
- Sondervorschriften
- § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 12 (Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes)
Rechtsberatung
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