Bundesdatenschutzgesetz
| Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a) |
| Dritter Unterabschnitt - Aufsichtsbehörde (§§ 36 - 38a) |
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.
Rechtsprechung zu § 38a BDSG
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 38a BDSG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 38a BDSG
Querverweise
Auf § 38a BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- BDSG
- Sondervorschriften
- § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 12 (Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 38a BDSG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen