Bundesdatenschutzgesetz
| Vierter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 39 - 42a) |
§ 39
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
Rechtsprechung zu § 39 BDSG
8 Entscheidungen zu § 39 BDSG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 31.10.2012 - 14 O 407/12
"Porno-Pranger"
- BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98
Daten des Fahrzeughalters als offenkundige Daten
- BayObLG, 08.04.1981 - 3 ObOWi 24/81
- FG Baden-Württemberg, 04.12.2006 - 13 K 274/04
Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen ...
- SG Neuruppin, 22.06.2010 - S 20 KR 104/07
- FG Nürnberg, 30.07.2009 - 6 K 1286/08
Aufforderung zur Datenträgerüberlassung
- OLG Bamberg, 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10
Datenschutz: Ordnungswidriger unbefugter Abruf nicht offenkundiger ...
- BGH, 15.12.1983 - III ZR 187/82
Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des von der Datenspeicherung ...
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Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)