Bundesdatenschutzgesetz

   Vierter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 39 - 42a)   

§ 39
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen

(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.

(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.

Rechtsprechung zu § 39 BDSG

8 Entscheidungen zu § 39 BDSG in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 39 BDSG

Querverweise

Auf § 39 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
    BDSG
      Schlussvorschriften
        § 43 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 BDSG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
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