Bundesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Rechtsprechung zu § 3a BDSG
10 Entscheidungen zu § 3a BDSG in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 3 U 7/10
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers - Berechtigung des ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - 19 TaBV 1109/09
Mitbestimmung bei Videoüberwachung; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur ...
- OLG München, 28.09.2006 - 29 U 2769/06
Zulässiger Inhalt datenschutzrelevanter Vertragsbedingungen
- BFH, 17.02.2011 - VIII B 51/10
Entscheidungsbefugnis über Einspruch gegen die vom beauftragten FA erlassene ...
- OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 6 U 168/04
Datenerhebung bei Kindern
- LG Köln, 09.05.2007 - 26 O 358/05
Erhebung notwendiger Identifizierungsdaten und die Einwilligung in Form einer ...
- LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05
T-Online darf weder IP-Adresse noch Datenvolumen speichern
- AG Darmstadt, 30.06.2005 - 300 C 397/04
Speicherung von IP-Daten bei Flatrate-Kunden durch die Deutsche Telekom AG ist ...
- OLG Köln, 14.12.2007 - 6 U 121/07
"HappyDigits" - AGB-Kontrolle eines Rabattsystems u.a. Opt-Out-Regelung
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