Bundesdatenschutzgesetz
| Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften (§§ 43 - 44) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | |
| 2. | entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, | |
| 2a. | entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann, | |
| 2b. | entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, | |
| 3. | entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, | |
| 3a. | entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt, | |
| 4. | entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt, | |
| 4a. | entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | |
| 5. | entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, | |
| 6. | entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, | |
| 7. | entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, | |
| 7a. | entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt, | |
| 7b. | entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | |
| 8. | entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, | |
| 8a. | entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert, | |
| 8b. | entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | |
| 8c. | entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist, | |
| 9. | entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, | |
| 10. | entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder | |
| 11. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, | |
| 2. | unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, | |
| 3. | unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, | |
| 4. | die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, | |
| 5. | entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, | |
| 5a. | entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht, | |
| 5b. | entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt, | |
| 6. | entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder | |
| 7. | entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
Rechtsprechung zu § 43 BDSG
52 Entscheidungen zu § 43 BDSG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.06.2013 - 1 StR 32/13
- BGH, 10.10.2012 - 2 StR 591/11
Untreue (Teilnichtigkeit; Vermögensbetreuungspflicht; Pflichtverletzung: ...
- BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99
Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit ...
- LAG Hamm, 16.09.2011 - 10 TaBV 17/11
Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines ...
- KG, 05.08.2011 - 3 Ws (B) 362/11
Ahndung der Verletzung von Duldungspflichten nach BDSG
- OLG Celle, 10.09.2003 - 3 U 137/03
Abtretung von Rückerstattungsansprüchen aus einem Darlehen: Wirksamkeit in ...
- BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98
Daten des Fahrzeughalters als offenkundige Daten
- KG, 20.08.2010 - 1 Ws (B) 51/07
Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht geht Datenschutzbestimmungen vor
- LG Lüneburg, 28.03.2011 - 26 Qs 45/11
Zur Strafbarkeit des verdeckten Anbringens eines GPS-Senders an ein fremdes KFZ ...
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Literatur im Internet zu § 43 BDSG
- Kommentar zu § 43 BDSG von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BDSG
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
- Schlussvorschriften
- § 44 (Strafvorschriften)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)