Bundesdatenschutzgesetz
| Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 45 - 48) |
Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden
| 1. | für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010, | |
| 2. | für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012. |
Rechtsprechung zu § 47 BDSG
3 Entscheidungen zu § 47 BDSG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 6 U 38/11
Wettbewerbswidrigkeit eines konkurrierenden Angebots des früheren ...
- LG Rostock, 12.11.2010 - 3 O 227/10
Wettbewerbsverstoß: Unzumutbare Belästigung durch angekündigte Vertreterbesuche
- BGH, 29.09.1983 - III ZR 210/82
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