Bundesdatenschutzgesetz

   Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 45 - 48)   

§ 47
Übergangsregelung

Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden

1. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
2. für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.

Rechtsprechung zu § 47 BDSG

3 Entscheidungen zu § 47 BDSG in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 47 BDSG

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