Bundesdatenschutzgesetz
| Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 45 - 48) |
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
| 1. | bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a, | |
| 2. | bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29. |
Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
Literatur im Internet zu § 48 BDSG
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