Bundesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
Rechtsprechung zu § 4a BDSG
71 Entscheidungen zu § 4a BDSG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 17.02.2011 - 4 U 174/10
Begriff der besonderen Hervorhebung der Einwilligung in die Erhebung, ...
- OLG München, 28.09.2006 - 29 U 2769/06
Zulässiger Inhalt datenschutzrelevanter Vertragsbedingungen
- BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08
Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs
- AG Elmshorn, 25.04.2005 - 49 C 54/05
- LG Köln, 07.03.2007 - 26 O 77/05
Zu den Anforderungen an Opt-Out-Klauseln
- LG München I, 09.03.2006 - 12 O 12679/05
Rabattsystembetreiber müssen ihren Kunden eine eindeutige Möglichkeit zum ...
- BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06
Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback
- LG Berlin, 18.11.2009 - 4 O 90/09
Untergeschobene Zustimmung zur Zusendung von Werbung in Teilnahmeerklärung für ...
- AG Mannheim, 21.09.2011 - 10 C 102/11
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Querverweise
- BDSG
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 13 (Datenerhebung)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 28 (Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Beratung und Vermittlung durch Dritte
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
- § 298 (Behandlung von Daten)