Bundesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
| 1. | Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, | |
| 2. | Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, | |
| 3. | Anschrift der verantwortlichen Stelle, | |
| 4. | Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, | |
| 5. | eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, | |
| 6. | Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, | |
| 7. | Regelfristen für die Löschung der Daten, | |
| 8. | eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten, | |
| 9. | eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. |
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
Literatur im Internet zu § 4e BDSG
Querverweise
Auf § 4e BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- BDSG
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 18 (Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Aufsichtsbehörde
- § 38 (Aufsichtsbehörde)
- Schlussvorschriften
- § 43 (Bußgeldvorschriften)
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