Bundesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere
| 1. | die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, | |
| 2. | die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen. |
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.
(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.
Rechtsprechung zu § 4g BDSG
- 2 Entscheidungen zu § 4g BDSG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 4g BDSG
- Die Datenschutzbeauftragten in Behörde und Betrieb
von Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Broschüre, 52 Seiten, 6. Auflage, Oktober 2007
über www.bfdi.bund.de - § 4g BDSG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Datenschutzbeauftragter - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BDSG
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Aufsichtsbehörde
- § 38 (Aufsichtsbehörde)
- Sondervorschriften
- § 42 (Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
- § 80 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag)
- Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
- § 81 (Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte)
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