Bundesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Rechtsprechung zu § 5 BDSG
41 Entscheidungen zu § 5 BDSG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hamm, 16.09.2011 - 10 TaBV 17/11
Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines ...
- LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11
Verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnerfordernis; Vertrauenskapital
- BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10
Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung
- BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02
Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz
- BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10
Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement - ...
- LAG Niedersachsen, 18.04.2012 - 16 TaBV 39/11
Einsichtnahmegewährung
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2012 - 17 TaBV 1318/12
Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Verletzung des Datengeheimnisses
- LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - ...
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 16 U 133/10
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Querverweise
- BDSG
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
- Sondervorschriften
- § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 12 (Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes)