Bundesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11)   
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Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Rechtsprechung zu § 5 BDSG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 5 BDSG

Querverweise

Auf § 5 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
    BDSG
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
     
      Sondervorschriften
        § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)

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