Bundesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Rechtsprechung zu § 5 BDSG
31 Entscheidungen zu § 5 BDSG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08
Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven
- BGH, 20.04.2010 - VI ZR 245/08
Unterlassung der individualisierten Berichterstattung über Straftat
- LAG Hamm, 16.09.2011 - 10 TaBV 17/11
Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines ...
- BGH, 01.02.2011 - VI ZR 345/09
Sedlmayr-Mord - Berichte im Online-Archiv des KStA
- BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02
Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz
- BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10
Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 16 U 133/10
Wie unterscheidet man den Handelsvertreter vom Handelsmakler? // OLG Düsseldorf ...
- LAG Hamm, 19.03.1997 - 3 TaBV 86/96
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
- LAG Hessen, 29.08.2011 - 7 Sa 248/11
Fristlose Kündigung auch noch während der Freistellung vor dem vereinbarten Ende ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
24.05.2012
ISiCO Datenschutz GmbH
23.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht
Querverweise
- BDSG
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
- Sondervorschriften
- § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 12 (Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)
Eigene Frage stellen