Bundesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
| 1. | über ihre Identität und Anschrift, | |
| 2. | in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, | |
| 3. | darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und | |
| 4. | über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen |
unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
Rechtsprechung zu § 6c BDSG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 6c BDSG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 6c BDSG
Querverweise
Auf § 6c BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 63 (Grundsätze)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Informationsgrundlagen
- Informationsgrundlagen der Krankenkassen
- § 291a (Elektronische Gesundheitskarte)
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