Bundesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
Rechtsprechung zu § 7 BDSG
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 7 BDSG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 7 BDSG
Querverweise
Auf § 7 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- BDSG
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
- Sondervorschriften
- § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 12 (Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
- § 82 (Schadenersatz)
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung
- § 9d (Datenschutz)
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