Zur neuen Fassung von § 27 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a) |
Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 27 - 32) |
(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
2Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. 3In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.
verarbeitung und -
nutzung für Zwecke des Beschäftigungs-
verhältnisses
Rechtsprechung zu § 27 BDSG a.F.
100 Entscheidungen zu § 27 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Göttingen, 31.05.2017 - 1 A 170/16
Andere Verkehrsteilnehmer; Bestimmtheit; Dashcam; Datenschutzrechtliche ...
Zum selben Verfahren:
- VG Göttingen, 12.10.2016 - 1 B 171/16
Beobachtung; Dash-cam; Dashcam; Datenschutzrechtliche Anordnung; Onboard-Kamera; ...
- VG Göttingen, 12.10.2016 - 1 B 171/16
- OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 53 Ss OWi 722/18
Ordnungswidrigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die ...
- VG Ansbach, 12.08.2014 - AN 4 K 13.01634
Betrieb einer On-Board-Kamera in einem Pkw; Zur Bestimmtheit ...
- VG Gelsenkirchen, 14.10.2013 - 17 L 304/13
Patientendaten, Beschäftigtendaten, privates Krankenhaus, Insolvenz, Datenschutz, ...
- VG Osnabrück, 01.06.2005 - 6 A 17/04
Anwendbarkeit; Auskunftsanspruch; Auskunftspflicht; Automatisierung; Bedarf; ...
- BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16
Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) ...
- LG Berlin, 01.03.2018 - 23 O 143/17
Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Einsicht in die seitens der ...
- AG Rockenhausen, 09.08.2016 - 2 C 341/16
Eine Insolvenz-App mit Daten aus den Insolvenzverzeichnissen ist ...
- VG Stade, 21.09.2016 - 1 A 523/15
Berufsausübungsfreiheit; Datenschutz; elektronisches ...
Querverweise
Auf § 27 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Sondervorschriften
- § 42a (Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten)