Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung
Zur neuen Fassung von § 9 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz a.F.

   Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 9
Technische und organisatorische Maßnahmen

1Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. 2Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Rechtsprechung zu § 9 BDSG a.F.

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Querverweise

Auf § 9 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.) 
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 4e (Inhalt der Meldepflicht)
        § 10 (Einrichtung automatisierter Abrufverfahren)
        § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
     
      Sondervorschriften
        § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)
     
      Anlage
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