Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

   Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 14)   

§ 12
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld.

Rechtsprechung zu § 12 BEEG

10 Entscheidungen zu § 12 BEEG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 12 BEEG

Querverweise

Auf § 12 BEEG verweisen folgende Vorschriften:
    BEEG
      Elterngeld
        § 9 (Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers)
        § 13 (Rechtsweg)
        § 14 (Bußgeldvorschriften)
     
      Statistik und Schlussvorschriften
        § 23 (Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt)
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