Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
| Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 14) |
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld.
Literatur im Internet zu § 12 BEEG
Querverweise
Auf § 12 BEEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Einweisungsvorschriften
- Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
- § 25 (Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld)
Rechtsberatung
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