Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
| Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 14) |
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld.
Rechtsprechung zu § 12 BEEG
10 Entscheidungen zu § 12 BEEG in unserer Datenbank:
- BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis - ...
- BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2010 - L 2 EG 2/09
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2010 - L 2 EG 1/09
- BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R
Elterngeld - Anwendungsbereich - NATO - Truppe - ziviles Gefolge - Angehörige - ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2010 - L 11 EG 3952/10
Elterngeld - Bezugszeitraum - gleichzeitiger Bezug von Elterngeld durch die ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2010 - L 11 EG 5604/09
Elterngeld - Bezugszeitraum - gleichzeitiger Bezug von Elterngeld durch die ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2010 - L 11 EL 5603/09
Elterngeld - Bezugszeitraum - gleichzeitiger Bezug von Elterngeld durch die ...
- BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R
Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz - ...
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Querverweise
- BEEG
- Elterngeld
- Statistik und Schlussvorschriften
- § 23 (Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Einweisungsvorschriften
- Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
- § 25 (Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und Elterngeld)