Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
| Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 14) |
(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsprechung zu § 13 BEEG
2 Entscheidungen zu § 13 BEEG in unserer Datenbank:
- BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis - ...
- SG Dresden, 18.02.2009 - S 30 EG 1/09
Gründungszuschuss für Existenzgründer wird auf Elterngeld angerechnet
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.266 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Arbeitsrecht in Hamburg
Heuking Kühn Lüer Wojtek - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law
Heuking Kühn Lüer Wojtek - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law
Hamburg
25.05.2012
25.05.2012
Arbeitsrecht: Arbeitsverträge im Berufsalltag umsetzen
bildungsmarkt-sachsen.de
bildungsmarkt-sachsen.de
01067 Dresden
25.05.2012
25.05.2012
Anwalt/Anwältin - Rechtsgebiet Arbeits- oder Erbrecht
Dr. Stoll und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Stoll und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Lahr, Schwarzwald
25.05.2012
25.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13 BEEG:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Rechtsweg und Zuständigkeit
- § 51 (zu § 13 I)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 13 BEEG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen