Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
| Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 14) |
(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Literatur im Internet zu § 13 BEEG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13 BEEG:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Rechtsweg und Zuständigkeit
- § 51 (zu § 13 I)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 13 BEEG bei

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