Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 3 - Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§§ 15 - 21) |
(1) 1Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. 2Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
3Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. 4In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. 5Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 6Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
1. | während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder | |
2. | ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben. |
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | 15.02.2021 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | 18.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 18 BEEG
208 Entscheidungen zu § 18 BEEG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 05.11.2019 - 12 ZB 19.1222
Zulässigerklärung einer Kündigung während der Elternzeit
- LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
Elternzeit - vorzeitige Beendigung - Kündigungsverbot
Zum selben Verfahren:
- ArbG Mannheim, 25.02.2021 - 8 Ca 272/20
Elternzeit - vorzeitige Beendigung - Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen - ...
- ArbG Mannheim, 25.02.2021 - 8 Ca 272/20
- BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19
Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
Auf das nicht deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnis eines bei einer ...
- LAG Hessen, 28.04.2022 - 11 Sa 886/20
Keine Anwendung deutschen Rechts auf Kündigung eines indischen Flugbegleiters; ...
- LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.04.2021 - 2 Sa 300/20
Kündigungsschutz vor Beginn einer Elternzeit
- LAG Hamm, 26.11.2020 - 15 Sa 497/20
Betriebsbedingte Kündigung; Vermutungswirkung; Massenentlassungsschutz; ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Herne, 18.02.2020 - 2 Ca 1670/19
Einzelfallentscheidung zu einer betriebsbedingten Kündigung bei Vor-liegen eines ...
- ArbG Herne, 18.02.2020 - 2 Ca 1670/19
- VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG
§ 18 BEEG in Nachschlagewerken
- § 18 BEEG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kündigungsschutz
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 18 BEEG:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 4 ff. (Anrufung des Arbeitsgerichtes)