Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

   Abschnitt 2 - Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§§ 15 - 21)   
§ 19
Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Literatur im Internet zu § 19 BEEG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 19 BEEG:

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